Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Was ist erlaubt?

In diesem Ratgeber erfahren Sie alles rund um das Thema Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

Rechtsrahmen für die Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Die Überwachung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich möglich. Die notwendigen Bedingungen für die Videoüberwachung erfordert die Zweckmäßigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Videoanlage. Die Rechtsgrundlage ist mithilfe §26 Abs. 1 Satz 1 des BDSG in Verbindung mit Art. 88 der DS-GVO gegeben. Die genannten Paragraphen umfassen die Erhebung von personenbezogenen Daten im Beschäftigungsverhältnis.

Gründe für die Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Eine Videoüberwachung bietet Schutz vor Vandalismus, Diebstahl oder Sachschäden. Das Kernziel der Videoüberwachung besteht dabei nicht im aushorchen der Mitarbeiter, vielmehr soll die Sicherheit am Arbeitsplatz für die Angestellten gewährleisten werden. Damit kein Unbehagen in der Belegschaft entsteht ist es wichtig die Mitarbeiter über die geplante Videoüberwachung und die dazugehörigen Gründe zu informieren.

Ist die heimliche Überwachung der Mitarbeiter erlaubt?

Mitarbeiter ohne ihre Kenntnis zu überwachen ist nicht ohne Weiteres möglich. Die Videoüberwachungsanlage muss sichtbar für das Personal sein. Es kann jedoch sein, dass die eigenen Mitarbeiter für Straftaten verantwortlich sind. In diesem Fall wird ein begründeter Verdacht in Bezug auf eine Straftat benötigt um die Videoüberwachung ohne Kenntnis der Mitarbeiter betreiben zu können. Sollte kein klarer Hinweis auf eine Straftat vorliegen, kann die Videoüberwachung nicht nachvollziehbar begründet werden und ist somit nicht zulässig. Der Bundesarbeitsgerichtshof entschied im Jahr 2016, dass ein einfacher Verdacht in Bezug auf eine Straftat ausreicht, um personenbezogene Daten mithilfe einer Videoanlage erheben zu können.

Welche Bereiche dürfen am Arbeitsplatz überwacht werden?

Für Beantwortung dieser Frage eignet sich die rechtliche Trennung zwischen Geschäfts-, Privats- und der Intimsphäre. Aus dieser Unterscheidung lässt sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung ableiten.

Geschäftssphäre

Die Geschäftssphäre umfasst Räume, die von Personen zeitlich begrenzt aufgesucht werden. Beispiel: Betriebsgelände, Zugangsbereiche, Ladezonen oder Parkplätze. In diesen Bereichen ist das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen nur zeitlich begrenzt eingeschränkt. Folglich ist diese Einschränkung vor dem Gesetzt vertretbar und kaum zu umgehen. Folglich ist In diesem Bereich eine Videoüberwachung zulässig.

Privatsphäre

Bei der Privatspähe wird den betroffenen Personen ein höheres Gewicht für die schutzwürdigen Interessen beigemessen. Soziale Interaktion und private Kommunikation genießt hierbei einen besonderen Schutz und hat unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit eine höhere Priorität als gegenüber dem Zweck des Verantwortlichen der Videoüberwachung. Als Beispiel können Arbeitsplätze von Mitarbeitern oder Sammelplätze der Belegschaft dienen. Folglich ist in diesen Bereichen die Videoüberwachung ohne besonderen Grund nicht gestattet.

Intimsphäre

Der höchste Schutz gilt der Intimsphäre. Dieser Bereich darf unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nicht überwacht werden. Es ist unzumutbar Bildmaterial in der Intimsphäre zu erheben. Folglich besteht keine rechtliche Grundlage für die Videoüberwachung in intimen Bereichen. Beispiele für Bereiche der Intimsphäre können sanitäre Einrichtungen, Pausenräume oder Umkleidekabinen sein. In besonderen Ausnahmen ist es möglich die Intimsphäre einzuschränken. Zum Beispiel im Strafvollzug oder in psychiatrischen Einrichtungen ist eine Videoüberwachung für die Überwachung der Intimspäher hilfreich um Suizid zu verhindern oder Schutz des Wachpersonals gewährleisten zu können. Dies ist jedoch nicht durch das rechtliche Gerüst der allgemeinen Datenschutzrichtlinien möglich, sondern unterliegt der jeweiligen Landesgesetzgebung.

Einverständniserklärung der Mitarbeiter notwendig?

Ein Bereich, welcher der Privatsphäre unterliegt, genießt besonderen Schutz und bedarf daher die Einverständniserklärung der betroffenen Personen, sofern dieser Bereich videoüberwacht werden soll. Der dauerhafte Arbeitsplatz eines Mitarbeiters darf nicht ohne entsprechende Einverständniserklärung überwacht werden, da dieser Bereich der Privatsphäre zugeordnet wird. Für die allgemeine Überwachung des Betriebsgeländes und des Außenbereichs kann mithilfe einer Betriebsvereinbarung Rechtssicherheit geschaffen werden.

Kamera-Attrappen erlaubt und sinnvoll?

Eine Kamera-Attrappe ist für betroffene Personen oft nicht als solche zu erkennen. Folglich gelten für Kamera-Attrappen die gleichen Richtlinien wie für echte Überwachungskameras. Sicherlich kann eine Kamera-Attrappe eine abschreckende Wirkung entfalten, doch sobald die Attrappe entlarvt wurde verliert die Kamera sofort ihren Nutzen. Der Aufwand für die Installation einer Kamera-Attrappe sollte vielmehr für die Installation eines echten Systems genutzt werden. Folglich ist der Einsatz einer Kamera-Attrappe am Arbeitsplatz nicht besonders sinnvoll.

Speicherdauer des Bildmaterials im Beschäftigungsumfeld

Im Gesetz findet sich keine konkrete Regelung in Bezug auf die Speicherdauer des Bildmaterials. Folglich greifen die gleichen datenschutzrechtlichen Vorgaben wie für Überwachungskameras außerhalb des geschäftlichen Umfelds. Grundsätzlich gilt das Bildmaterial nur solange zu speichern, bis das Beweismaterial gesichert werden konnte.

Beispiel: Ein Vorfall ereignet sich am Freitagnachmittag. Der berechtigte Mitarbeiter kommt erst am Dienstag zur Arbeit und möchte das Bildmaterial sichern. Folglich muss das Bildmaterial mindestens 96 h – 4 Tage gespeichert werden, damit eine Beweissicherung erfolgen kann.

Die Rolle des Betriebsrats

Videoüberwachung im geschäftlichen Umfeld ist ein sensibles Thema. Aus diesem Grund ist es sinnvoll gemeinsam mit dem Betriebsrat vor der Installation des Videosystems den Zweck der Überwachungsmaßnahme und die konkreten Umsetzungspläne durchzusprechen. Dadurch können Missverständnisse im Vorwege verhindert werden und die Mitarbeiter fühlen sich durch die Einbindung des Betriebsrates eingebunden.

30. September 2021

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